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Exportkontrolle

Sanktionslistenprüfung

Jedes Unternehmen muss seine Geschäftspartner gegen die EU-Sanktionslisten abgleichen — auch der Mittelständler mit drei Auslandskunden. Nicht zu prüfen ist kein Versäumnis. Es ist ein Risiko, das strafbewehrt ist.

Seit 2022 ist das Thema in jedem Unternehmen angekommen, das über die EU-Grenze liefert — aber angekommen heißt nicht erledigt. In der Praxis sehen wir immer wieder Betriebe, die exportieren, ohne je einen Abgleich gemacht zu haben. Nicht aus bösem Willen, sondern weil niemand es ihnen gesagt hat.

Die Rechtslage ist eindeutig: Die EU-Sanktionsverordnungen gelten unmittelbar, für jeden, ohne Bagatellgrenze. Wer an eine gelistete Person oder Organisation liefert oder ihr wirtschaftliche Ressourcen bereitstellt, macht sich strafbar — auch dann, wenn er es nicht wusste, aber hätte wissen können.

Der Kern der Sache

Es geht nicht darum, ob Sie etwas Verbotenes tun wollten. Es geht darum, ob Sie nachweisen können, dass Sie geprüft haben. Ohne Dokumentation stehen Sie im Zweifel ohne Verteidigung da.

Was wir prüfen

  1. 01Personen und OrganisationenAbgleich Ihrer Kunden, Lieferanten und der wirtschaftlich Berechtigten dahinter gegen die EU-Sanktionslisten.
  2. 02Die Ware selbstFällt Ihr Produkt unter die Dual-Use-Verordnung oder unter güterbezogene Embargos? Das entscheidet sich an der Warennummer und der technischen Beschreibung.
  3. 03Verwendung und EmpfängerlandAuch unkritische Ware kann genehmigungspflichtig werden, wenn Verwendungszweck oder Bestimmungsland es sind.
  4. 04DokumentationSie bekommen ein Prüfprotokoll mit Datum, Datenstand und Ergebnis — das, was bei einer Prüfung tatsächlich verlangt wird.

Wenn die Prüfung anschlägt

Ein Treffer bedeutet nicht automatisch, dass das Geschäft tot ist. Häufig handelt es sich um Namensgleichheiten, die sich auflösen lassen. Manchmal ist eine Ausfuhrgenehmigung möglich — dann beantragen wir sie. Und manchmal ist die Antwort tatsächlich Nein. Dann sagen wir das, bevor Sie geliefert haben, und nicht danach.

Häufige Fragen

Was Kunden uns dazu fragen

Gilt das wirklich auch für kleine Unternehmen?

Ja. Die Sanktionsverordnungen der EU gelten unmittelbar für jeden — es gibt keine Bagatellgrenze und keine Ausnahme für kleine Betriebe. Ein Zwei-Mann-Handelsunternehmen unterliegt denselben Verboten wie ein Konzern. Der Unterschied ist nur, dass der Konzern eine Compliance-Abteilung dafür hat.

Reicht es, den Kunden einmal zu prüfen?

Nein. Die Listen werden laufend fortgeschrieben, teils im Monatsrhythmus. Ein Partner, der heute unbedenklich ist, kann in drei Monaten gelistet sein. Sinnvoll ist die Prüfung bei jedem neuen Geschäftsvorgang — und eine Dokumentation, die zeigt, wann Sie mit welchem Ergebnis geprüft haben.

Was sind Dual-Use-Güter?

Güter, die sowohl zivil als auch militärisch verwendbar sind. Das klingt nach Waffentechnik, betrifft aber sehr alltägliche Dinge: bestimmte Werkzeugmaschinen, Sensoren, Chemikalien, Software, Verschlüsselungstechnik. Viele Unternehmen wissen schlicht nicht, dass ihr Produkt darunterfällt — genau das prüfen wir.

Was passiert, wenn ich nicht prüfe?

Verstöße gegen das Außenwirtschaftsrecht sind kein Ordnungswidrigkeitenthema am Rande, sondern können als Straftat verfolgt werden — mit persönlicher Verantwortung der Geschäftsführung. Dazu kommen Bußgelder und der wirtschaftliche Schaden, wenn Sendungen festgesetzt werden. Die Prüfung ist um ein Vielfaches günstiger.

Können Sie die Prüfung auch rückwirkend für Altfälle machen?

Ja, und das ist häufig sinnvoll — etwa vor einer Zollprüfung oder wenn ein Käufer im Rahmen einer Due Diligence danach fragt. Wir sehen uns die Vorgänge an und dokumentieren das Ergebnis.

Unsicher, ob das Ihr Fall ist?

Rufen Sie an und schildern Sie kurz, worum es geht. Wenn wir nicht helfen können, sagen wir das — und meistens wissen wir, wer es kann.