Seit 2022 ist das Thema in jedem Unternehmen angekommen, das über die EU-Grenze liefert — aber angekommen heißt nicht erledigt. In der Praxis sehen wir immer wieder Betriebe, die exportieren, ohne je einen Abgleich gemacht zu haben. Nicht aus bösem Willen, sondern weil niemand es ihnen gesagt hat.
Die Rechtslage ist eindeutig: Die EU-Sanktionsverordnungen gelten unmittelbar, für jeden, ohne Bagatellgrenze. Wer an eine gelistete Person oder Organisation liefert oder ihr wirtschaftliche Ressourcen bereitstellt, macht sich strafbar — auch dann, wenn er es nicht wusste, aber hätte wissen können.
Der Kern der Sache
Es geht nicht darum, ob Sie etwas Verbotenes tun wollten. Es geht darum, ob Sie nachweisen können, dass Sie geprüft haben. Ohne Dokumentation stehen Sie im Zweifel ohne Verteidigung da.
Was wir prüfen
- 01Personen und OrganisationenAbgleich Ihrer Kunden, Lieferanten und der wirtschaftlich Berechtigten dahinter gegen die EU-Sanktionslisten.
- 02Die Ware selbstFällt Ihr Produkt unter die Dual-Use-Verordnung oder unter güterbezogene Embargos? Das entscheidet sich an der Warennummer und der technischen Beschreibung.
- 03Verwendung und EmpfängerlandAuch unkritische Ware kann genehmigungspflichtig werden, wenn Verwendungszweck oder Bestimmungsland es sind.
- 04DokumentationSie bekommen ein Prüfprotokoll mit Datum, Datenstand und Ergebnis — das, was bei einer Prüfung tatsächlich verlangt wird.
Wenn die Prüfung anschlägt
Ein Treffer bedeutet nicht automatisch, dass das Geschäft tot ist. Häufig handelt es sich um Namensgleichheiten, die sich auflösen lassen. Manchmal ist eine Ausfuhrgenehmigung möglich — dann beantragen wir sie. Und manchmal ist die Antwort tatsächlich Nein. Dann sagen wir das, bevor Sie geliefert haben, und nicht danach.
