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Besondere Verfahren

Vorübergehende Verwendung

Messestand, Vorführgerät, Ausstellungsstück, Werkzeug für eine Montage: Ware, die nur auf Zeit kommt und wieder geht, muss nicht verzollt werden. Sie muss aber richtig angemeldet werden.

Ein Hersteller aus Kasachstan stellt auf einer Berliner Messe aus. Das Exponat kommt für zehn Tage, dann geht es zurück. Würde man es normal einführen, wäre der volle Zoll plus Einfuhrumsatzsteuer fällig — für eine Maschine, die niemals in den europäischen Markt gelangt.

Die vorübergehende Verwendung löst genau das: Die Ware kommt abgabenfrei herein, bleibt unter zollamtlicher Überwachung und geht unverändert wieder hinaus. Kein Zoll, keine Einfuhrumsatzsteuer — vorausgesetzt, das Verfahren wird korrekt eröffnet und fristgerecht beendet.

Typische Fälle

  • Messen und Ausstellungen — Exponate, Standbau, Demomaterial
  • Vorführgeräte, die beim Kunden getestet werden
  • Berufsausrüstung — Werkzeug, Mess- und Filmtechnik, Instrumente
  • Verpackungen und Transportmittel, die wieder zurückgehen

Was wir übernehmen

  • Anmeldung zur vorübergehenden Verwendung und Abstimmung der Frist mit dem Zoll
  • Abwicklung über Carnet ATA, wo es das einfachere Mittel ist
  • Überwachung der Frist und Beendigung des Verfahrens
  • Überführung in den freien Verkehr, falls die Ware doch in der EU bleibt

Worauf es ankommt

Das Verfahren muss beendet werden — Ware raus, Nachweis da. Läuft die Frist ab, ohne dass das passiert, werden die Abgaben fällig, als hätten Sie ganz normal eingeführt. Wir behalten die Fristen im Blick, damit aus zehn Messetagen kein Zollbescheid wird.

Häufige Fragen

Was Kunden uns dazu fragen

Wie lange darf die Ware bleiben?

Die vorübergehende Verwendung ist grundsätzlich auf 24 Monate begrenzt. Der Zoll setzt im Einzelfall eine kürzere Frist fest, die sich am Zweck orientiert — bei einer Messe also an der Messedauer plus Auf- und Abbau. Verlängerungen sind möglich, müssen aber vor Fristablauf beantragt werden.

Was ist ein Carnet ATA?

Das Carnet ATA ist ein internationales Zolldokument, das die vorübergehende Ein- und Ausfuhr in vielen Ländern stark vereinfacht: ein Papier für Hin- und Rückweg, statt in jedem Land ein eigenes Verfahren. Es ist zwölf Monate gültig und lohnt sich besonders für Messebauer, Musiker, Filmteams und alle, die mit demselben Equipment mehrfach über Grenzen gehen. Ausgestellt wird es in Deutschland von den Industrie- und Handelskammern.

Was passiert, wenn die Ware doch verkauft wird?

Dann endet die vorübergehende Verwendung. Die Ware muss in den freien Verkehr überführt und die Abgaben müssen nachgezahlt werden. Das ist völlig legitim — es muss nur jemand tun. Melden Sie sich, sobald sich abzeichnet, dass das Ausstellungsstück beim Kunden bleibt.

Unsicher, ob das Ihr Fall ist?

Rufen Sie an und schildern Sie kurz, worum es geht. Wenn wir nicht helfen können, sagen wir das — und meistens wissen wir, wer es kann.